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Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen

barina Kosmetiklabor

Stand: 10/2012

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen barina Kosmetiklabor (nachfolgend barina genannt) und dem Kunden, für die die barina Herstellungsaufträge durchführt und Leistungen erbringt, wie auch für entsprechende vorvertragliche Verhandlungen. Abweichungen im Einzelfall sind nur wirksam, wenn die barina sie schriftlich bestätigt. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie der barina mitgeteilt werden und die barina nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Zustandekommen der Verträge

Angebote von barina sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die barina zustande. Mündliche Nebenabreden gelten nur, soweit sie von der barina schriftlich bestätigt sind.

3. Lieferzeit, Lieferung, Lieferverpflichtung

Durch Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB zustande. Die barina bemüht sich jedoch um pünktliche Einhaltung angegebener Lieferfristen. Werden angegebene Lieferfristen überschritten, ist der Kunde berechtigt, nach Einräumung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag im Hinblick auf einen Teil der vorgesehenen Lieferungen überschritten, gilt Abs. 2 nur im Hinblick auf diesen Teil.

Kann die barina infolge höherer Gewalt nicht oder nur teilweise liefern, kann die barina ganz oder nur teilweise vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Kunden - insbesondere Schadensersatzansprüche - sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn mit der barina frachtfrei vereinbart wurde.

4. Preise, Zahlungsziele

Unsere Angebotspreise haben eine Gültigkeit von 6 Monaten. Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich andere Preise vereinbart sind. Unsere Preise verstehen sich - falls nicht anders vereinbart - ab Werk, einschließlich Palettierung, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die barina über die Zahlung auf seinem Bankkonto verfügen kann. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele ist die barina ohne Verzugsetzung zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bank-Sollzinsen berechtigt.

5. Ausgangsstoffe

Für die vom Kunden beigesellten Roh- und Hilfsstoffe gilt die erforderliche Qualität und Geeignetheit als vom Kunden bestätigt, den mikrobiologischen Status hat er der barina durch Vorlage eines Zertifikates nachzuweisen. Die barina nimmt von sich aus keine zusätzlichen Qualitätsprüfungen vor, es sei denn, die barina würde vom Kunden schriftlich dazu angewiesen. Der Kunde übergibt der barina für jeden einzelnen gelieferten Stoff alle zur ordnungsgemäßen Lagerung und Verarbeitung notwendigen Spezifikationen und Informationen. Die barina haftet für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der von ihr beigestellten Roh- und Hilfsstoffe. Sie werden auf Qualität und Identität untersucht und gemäß einer vom Kunden zu übergebenden Spezifikation freigegeben. Sofern der Kunde zusätzliche Untersuchungen wünscht, hat er dieses schriftlich mitzuteilen.

6. Verpackungsmaterial

Für vom Kunden beigestelltes Verpackungsmaterial trägt dieser jegliche Verantwortung hinsichtlich der notwendigen Geeignetheit.

7. Herstellungsvorschriften, -protokolle

Sofern die barina den Vertragsgegenstand nach einer eigenen Herstellungsvorschrift fertigt, haftet sie für dessen vereinbarte Qualität. Sofern die barina den Vertragsgegenstand nach einer gemeinsam mit dem Kunden erarbeiteten oder von diesem vorgegebenen Herstellungsvorschrift fertigt, liegt die Verantwortung für alle Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, die auf die Herstellungsvorschrift zurückzuführen sind, bei dem Kunden. Die barina fertigt für jede Herstellungscharge zur betrieblichen Dokumentation einen Bericht (Herstellungsprotokoll), der auf Wunsch dem Kunden zugänglich gemacht wird. Das gleiche gilt für Qualitäts- und Prüfprotokolle.

8. Beratung

Beratungen unseres Beratungspersonals oder von uns beauftragter Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Kenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt.

9. Haftung, Mängelrügen, Gewährleistung

Die barina verpflichtet sich, bei der Auftragsdurchführung, zur sorgfältigen Beachtung der Herstellungs- und Kontrollvorschriften des Kunden sowie aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die vom Kunden angelieferten Roh- und Hilfsstoffe, Verpackungsmaterialien sowie die Halb- und Fertigprodukte lagert die barina im Rahmen der hierfür getroffenen Vereinbarungen sach- und fachgemäß mit der Sorgfalt wie in eigener Sache. Der Kunde hat diese Gegenstände selbst gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige Gefahren zu versichern. Die barina versichert dies lediglich im Rahmen ihrer betrieblichen Haftpflichtversicherung. Mängelrügen hat der Kunde der barina unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung. Dies gilt auch für so genannte versteckte Mängel. Spätere Mängelrügen sowie Mängelrügen nach Verarbeitung von gelieferter so genannter Bulkware sind ausgeschlossen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Eingang des Anzeigeschreibens bei der barina GmbH an. Der Kunde hat die gerügte Ware vollständig für einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen nach Absendung des Anzeigeschreibens zur Nachprüfung durch die barina oder ein von ihm beauftragtes, neutrales Institut bereitzuhalten.

 

Ist die Mängelrüge form- und fristgerecht erfolgt und hat auch die Nachprüfung ein Verschulden der barina ergeben, hat der Kunde das Recht entweder vom Vertrag für diesen Auftrag oder Teilauftrag, der beanstandet wurde, zurückzutreten und von der barina Ersatz der verarbeiteten und vom Kunden beigestellten Rohstoffe und Verpackungsmaterialien zu verlangen. oder auf eine nochmalige, einwandfreie Fertigung unter Ersatz der verarbeiteten und vom Kunden beigestellten Rohstoffe und Verpackungsmaterialien. Weitere Mängelansprüche und Rechte des Kunden, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz, Ersatz von Kosten sowie für Rücktritts - oder Kündigungsrechte vereinbarter genereller Kooperationsverträge. Tritt nach Weiterverarbeitung oder In Verkehr bringen des Vertragsgegenstandes durch den Kunden eine unter die Produkt- und Produzentenpflicht fallender Schaden ein, erklärt der Kunde schon jetzt gegenüber der Barina Regressverzicht. Die Zustimmung hierzu holt der Kunde bei seinem Produkthaftpflichtversicherer ein.

10. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnungsverbot

Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum der barina bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem anderen Rechtsgrund entstehende Forderung tritt er schon jetzt an die barina zu deren Sicherung ab. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Gegenansprüche gegenüber Forderungen von der barina aufzurechnen oder ein Zurückhaltungsrecht auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind von der barina GmbH schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann die barina die sofortige Begleichung aller bestehenden Forderungen verlangen und ist darüber hinaus berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Herstellungs- und Lieferverträgen fristlos zurückzutreten. Getätigte Zahlungen werden immer gegen die älteste Forderung verbucht.

11. Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bleibt in dem Umfang erhalten, der keine rechtlichen Bedenken mehr erzeugt. Erfüllungsort für alle Lieferungen der barina ist das Firmengebäude, Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz der Geschäftsleitung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Zeitz.

barina Kosmetiklabor
Am Herrmannschacht 10 A
D-06712 Zeitz